Der britische Staubsaugerhersteller Dyson hat gegen seinen Konkurrenten Bosch vor Gericht eine Niederlage erlitten. Das Landgericht Berlin wies den Antrag der Briten auf einstweilige Verfügung zurück. Dyson hatte dem deutschen Rivalen vorgeworfen, zwei Staubsaugermodelle zu Unrecht mit der höchsten Effizienzklasse beworben zu haben. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass “die notwendige Dringlichkeit für eine vorläufige Untersagung der Werbung” fehle.
Dysons Argumentation lautet, dass die Modelle von Bosch – anders als die von Dyson – mit Staubbeuteln ausgestattet seien. So würden bei vollem Staubbeutel auch die Leistung und damit der Stromverbrauch der Geräte von Bosch steigen. Die Angaben auf dem Energielabel der Geräte sei deshalb falsch. Allerdings wird nach dem EU-Prüfverfahren der Energieverbrauch nur mit leerem Beutel gemessen – um Verbraucherinnen und Verbrauchern einen akkuraten Vergleich der Modelle zu ermöglichen.
Hintergrund von Dysons Aktivitäten dürfte daher eher die Unzufriedenheit des Herstellers mit dem Abschneiden der eigenen Geräte im EU-Testverfahren sein. So wurde Dyson bereits gerichtlich gezwungen, irreführende Energielabel an seinen Geräten umzuettikieren. Gegen die Einführung des Energielabels bei Staubsaugern im September 2014 hatte der Konzern zudem im Vorfeld erfolglos geklagt.
Gegen das Urteil im aktuellen Streit vor dem Berliner Landgericht kann noch Berufung eingelegt werden. Dyson hatte parallel weitere Verfahren gegen Bosch in den Niederlanden und vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg angestrengt. Auch diese Klagen wurden bereits abgewiesen. Der EuGH hatte dies so begründet, dass keine zuverlässigeren Messverfahren als die der EU-Kommision zur Verfügung stehen. Das EuGH-Urteil finden Sie hier.